In Deutschland haben alle gesetzlich Krankenversicherten im Rhytmus von drei Jahren einen Anspruch auf eine ambulante Vorsorgemaßnahme nach Sozialgesetzbuch (SBG) V § 23 Abs. 2.
Die Maßnahme kann in einem anerkannten Kurort wie Bad Füssing durchgeführt werden und dauert bis zu drei Wochen. Der Mindestaufenthalt beträgt zwei Wochen.
Der Antrag erfolgt über den Hausarzt oder kann auch selber unmittelbar bei der Kasse eingereicht werden. Je nach Erfordernis wird abhängig vom dort verfügbaren Heilmittel ein entsprechender Kurort gewählt. Vom Reizklima an der See bis zum Thermalwasser in Bad Füssing reicht die Bandbreite. Ihr Hausarzt wird für Sie das geeignete natürliche Heilmittel auswählen helfen.
Die natürlichen Heilmittel sind inzwischen wieder in hohem Maß als medizinisch nützlich anerkannt. Es ist ein großes Verständnis gewachsen, daß sich durch deren Einsatz die Menge der Arzneimittel reduzieren lässt In manchen Fällen kann auf Medikamente im Nachgang zu einer Kur komplett verzichtet werden.
Sehr häufig ist zu beobachten, daß orthopädische Operationen wir z.B. Hüfte, Knie oder Schulter weit in die Zukunft geschoben werden können oder gar nicht mehr stattfinden müssen. Gerade die Vermeidung von operativen Eingriffen steht im Mittelpunkt der Überlegungen. Jeder Eingriff bedeutet eine Öffnung des Körpers und stellt ein Risiko für den Eintritt eines gefährlichen Krankenhauskeims dar.
…Wer hat einen Anspruch auf eine Badekur?
Für Paare ergibt sich die Gelegenheit für einen gemeinsamen Kuraufenthalt. Auch wenn Sie eventuell bei unterschiedlichen Kassen sein sollten, könnten Sie zeitgleich die jeweiligen Anträge stellen und dann gemeinsam die Vorsorgemaßnahme im anerkannten Kurort durchführen. Zu diesem Zweck stehen Ihnen im Thermalresort Köck eine umfassende Auswahl an Doppelzimmern und Suiten zur Verfügung.
Nach erhaltenem Kurbescheid haben Sie sechs Monate Zeit bis zum Beginn des Kuraufenthalts.