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Die Ablehnung der ambulanten Kur

Badekur abgelehnt

Auch wenn die ambulante Kur wieder zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen zählt, kann es in einigen Fällen zu einer Ablehnung der Badekur kommen. Als einzige Begründung könnte die Krankenkasse anführen, daß die Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort nicht ausgeschöpft wurden.

Wir empfehlen einen Widerspruch innerhalb von vier Wochen mit dem folgenden Text:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihren Ablehnungsbescheid für die ambulante Vorsorgemaßnahme am Kurort vom .. .. …. habe ich erhalten. Ich bin mit der Ablehnung meines Kurantrages nicht einverstanden.

Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre Ablehnung vom 22.05.2023 für meinen Antrag auf eine ambulante Vorsorgemaßnahme nach § 23,2 SGB V ein.

Aufgrund der besonders hohen Anforderungen im häuslichen Umfeld war es mir aus persönlichen Gründen nicht möglich, die erforderlichen Heilmittel in meiner Region anzuwenden. Gerade der Ortswechsel nach Bad Füssing wird mich aus den häuslichen Strukturen herauslösen und mir Luft für die Anwendung der dringend erforderlichen Heilmittel geben. Ich gehe davon aus, daß Sie mir zur Seite stehen werden und ich wieder zu Kräften kommen kann.“

Eine ambulante Vorsorgeleistung in Bad Füssing: Medizinische Vorsorgemaßnahmen in den Heilbädern sind wieder zu Pflichtleistungen der Krankenkassen geworden. Das hat die alte Bundesregierung nach mehr als zwei Jahrzehnten des Bemühens von Heilbädern, Politikern und Medizinern bereits im Juni 2021 beschlossen.

Wichtig ist, Sie sind in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Unabhängig vom Alter, ob berufstätig oder im Rentenalter haben Sie alle drei Jahre einen Rechtsanspruch auf eine ambulante Vorsorgemaßnahme nach § 23 SGB V (Badekur) in einem anerkannten Kurort wie Bad Füssing.

Sollte jedoch trotzdem von Seiten Ihrer Kasse so argumentiert werden, empfehlen wir einen Widerspruch zum Bescheid innerhalb der Frist (regulär vier Wochen). Sollte die Kasse trotzdem bei der Ablehnung des Kurantrags bleiben, dann ist das Sozialgericht die nächste Anlaufstelle. Klagen sind dort regulär ohne Kosten für die Versicherten.

Wider­spruch

Lehnt die Krankenkasse die Erstattung der Kosten ab, sollten Sie der Entscheidung nicht ohne weiteres akzeptieren und in jedem Fall widersprechen. Sie haben dafür einen Monat Zeit. Die Frist beginnt in der Regel drei Tage, nachdem das Schreiben abge­sendet wurde.

Fordern Sie das Gutachten des Medizi­nischen Dienstes an. Es kann wichtige Argumente  liefern, um den Wider­spruch zu begründen.

Schi­cken Sie Ihren Wider­spruch am besten per Einschreiben mit Rück­schein. Schreiben Sie exakt, gegen welchen Bescheid Sie sich wehren, warum Sie nicht einverstanden sind und dass Sie beantragen, den Ablehnungs­bescheid aufzuheben. Eine Mustervorlage finden Sie hier. Erklären Sie Ihre persönliche und gesundheitliche Situation. Verdeutlichen Sie etwa, dass Therapien am Wohn­ort nicht ausreichen.

Klage

Wird auch Ihr Wider­spruch abge­lehnt, haben Sie einen Monat Zeit, um dagegen zu klagen. Gerichts­gebühren fallen in der ersten Instanz nicht an.

…in § 23 SGB V, der die medizinischen Vorsorgeleistungen regelt, sind die ambulanten und stationären Vorsorgemaßnahmen vorgesehen.

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